Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Mitbesitzerpapier,

Aktien: Die Aktie ist ein Anteils- oder Mitbesitzerpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Anteilseigners an einer Aktiengesellschaft in einem Aktienzertifikat verbrieft. Der Anteilseigner wird Teilhaber am Aktienkapital und hierbei Mitinhaber des Gesellschaftsbesitzs.

Die folgenden Teilbereiche behandeln die Aktien deutscher Unternehmen. Die Rechte, über die Sie als Aktieninhaber einer fremdländischen Aktiengesellschaft verfügen, bedingen sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Landes.

Aktionär ist Mitbesitzer - nicht Kreditgeber
Als Besitzer einer Aktie sind Sie keinesfalls - wie bei einem verzinslichen Wertpapier - Darlehensgeber, sondern Mitinhaber der Gesellschaft, welche die Aktien ausgibt. Daraus führen zum einen die weiter abwärts näher beschriebenen Rechte, indes gleichfalls Pflichten. Darunter ist gerade die Verpflichtung zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu verstehen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nominalwert zuzüglich ggf. ein Aufgeld (Ausgabeaufschlag), beschränkt. Nebenpflichten sind bei festgelegten Aktienarten möglich; sie müssen sodann in der Aktienurkunde im Einzelnen bezeichnet werden.

Erträge: Gewinnanteile und Valorisierungen
Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Erlösquellen: zum einen Dividendenauszahlungen, zum anderen Kursprofite. Die Aktie ist allerdings ein Unwägbarkeitspapier - das heißt, dass Ihnen weder Quotationserträge noch - größtenteils - Dividenden gewährleistet werden. Erfolgt aber eine Dividendenauszahlung, so steht Ihnen prinzipiell ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist keinesfalls gleich Aktie: Ausprägungsmöglichkeiten bestehen für die ausgebende Firma vor allem hinsichtlich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Abbildung des Unternehmensanteils (Nennwert/Stückaktien) sowie betreffend der Gewährung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausgestaltung hinsichtlich der Übertragbarkeit bestimmt die Möglichkeit der Eigentumsübertragung an der Aktie und beschränk ggf. die persistente freie Verhandlungsfähigkeit des Wertpapiers (Ersetzbarkeit) ein.