Wagnis der Eigenaufbewahrung Wenn Wertpapiere in Eigenverwahrung asserviertwerden

Informationsersuchen ausländischer Aktiengesellschaften
Unmaßgeblich, ob fremdländische Wertpapiere von dem Geldinstitut im Inland oder im Ausland gekauft, verkauft oder asserviert werden: Die fremdländischen Handelspapiere unterliegen der Rechtsordnung des Nationalstaates, in dem die Beschaffung, die Veräußerung oder die Aufbewahrung geschieht. Sowie die Rechte und Pflichten wie nicht zuletzt die des

Geldinstitutes definieren sich folglich entsprechend dem dortigen Rechtsrahmen, welche auch die Bekanntmachung des Eignernamens einschließen mag. So sind z. B. Aktiengesellschaften oftmals berechtigt oder auch verpflichtet, über ihre Aktieninhaber Daten einzuholen. Desgleichen gilt auch regelmäßig für fremdländische Kapitalmarktkuratorien, Effektenbörsen wie noch andere zur Überwachung des Finanzmarktes berechtigte Stellen. Auslöser solcher Auskunftsnachfragen staatlicher Stellen sind beispielsweise Insiderverdachtsfälle wie auch Tatbestände der Kursnotierungs- und Marktpreisverfälschung. Es handelt sich derbei um Begebenheiten, wie sie auch in Europa und der Bundesrepublik auf Erfordernisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie auch anderer Finanzmarktkontrollorgane hin zu adressieren sind. Soweit  das depotführende Finanzinstitut folgend im Einzelfall zur Auskunftsherausgabe bei Bekanntmachung des Eignernamens verpflichtet ist, wird jener verständigt.

Wagnis der Eigenaufbewahrung
Wenn Wertpapiere in Eigenverwahrung asserviertwerden sollen, sollte vorausgesehen werden, dass im Tatbestand des Verlustes der Urkunden, bspw. durch Feuer oder Entwendung, für die Rückgewinnung der Rechte ein juristisches Aufgebotsverfahren eingesetzt werden muss, welches beachtliche Kosten auslösen kann. Die Besorgung der neuen Urkunden kann von der Eröffnung der ersten Initiativen bis zur behelfsmäßigen Ausstellung etliche Jahre in Beschlag nehmen.