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Die Aktie ist ein Anteils- oder Mitbesitzerpapier

Aktien: Die Aktie ist ein Proportions- oder Mitbesitzerpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Aktienbesitzers an einer Aktiengesellschaft in einer Aktienurkunde verbrieft. Der Shareholder wird Teilhaber am Aktienkapital und hierdurch Mitinhaber des Gesellschaftsvermögens.

Die folgenden Abschnitte behandeln die Aktien deutscher Institutionen. Die Rechte, über welche Sie als Teilhaber einer fremdstaatlichen Aktiengesellschaft verfügen, bedingen sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Nationalstaates.

Anteilseigner ist Mitbesitzer - keinesfalls Darlehensgeber
Als Eigentümer einer Aktie sind Sie nicht - wie bei einem verzinslichen Anteilschein - Kreditor, stattdessen Mitinhaber der Einrichtung, die die Aktien ausgibt. Daraus entspringen zum einen die weiter abwärts näher beschriebenen Rechte, jedoch gleichfalls Pflichten. Darunter ist vor allem die Pflicht zur Leistung der Einlage auf das Gesellschaftskapital zu verstehen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Ausgabebetrag plus gegebenenfalls ein Aufpreis (Ausgabeaufschlag), limitiert. Nebenpflichten sind bei festgelegten Aktienarten möglich; sie müssen dann in der Aktienurkunde im Einzelnen benannt werden.

Erträge: Gewinnanteile und Wertsteigerungen
Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Profitquellen: zum einen Gewinnanteilsausschüttungen, zum anderen Quotationserträge. Die Aktie ist dennoch ein Eventualitätspapier - das heißt, dass Ihnen weder Kurserträge noch - überwiegend - Dividenden verbürgt werden. Erfolgt allerdings eine Dividendenzahlung, so steht Ihnen in der Gesamtheit ein bestimmter Proportion daran zu.

Aktie ist keineswegs gleich Aktie: Ausprägungsmöglichkeiten existieren für die in Umlauf bringende Firma vor allem hinsichtlich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Illustration des Unternehmensanteils (Nominalwert/Stückaktien) wie noch bezüglich der Begebung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausgestaltung betreffend der Übertragbarkeit konkretisiert die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und beschränk ggf. die unentwegte freie Verhandlungsfähigkeit des Wertpapiers (Ersetzbarkeit) ein.


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